in der Fassung vom 17. Dezember 2015 veröffentlicht im Bundesanzeiger (BAnz AT 15.11.2016 B2) in Kraft getreten am 16. November 2016
Gesetzliche Grundlagen
Die an der stationären, vertragsärztlichen, vertragspsychotherapeutischen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer sind nach § 135a Absatz 2 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) verpflichtet, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln. Mit der vorliegenden Richtlinie bestimmt der G-BA nach § 92 in Verbindung mit § 136 Absatz 1 Nummer 1 SGB V die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement, wozu auch wesentliche Maßnahmen zur Verbesserung der Patientensicherheit gehören.
Grundelemente eines internen Qualitätsmanagementsystems nach der QM-RL
Methoden und Instrumente eines internen Qualitätsmanagementsystems nach der QM-RL
Branchenspezifisch können einzelne Anforderungen abweichen bzw. hinzukommen.
Hier erhalten Sie die vollständige QM-RL auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses:
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